Statuten des Vereins „Freunde von Svieta“

 

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Freunde von Svieta“ (Französisch „Amis de Svieta“) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.

 

2. Ziel und Zweck

Das Hauptziel des Vereins ist es, den beiden Waisenhäusern in Nikolaiev und Kherson sowie anderen Waisenhäusern in der Ukraine zu helfen. Finanziell und organisatorisch unterstützt der Verein Waisenkinder, welche medizinische Hilfe benötigen. Dazu gehören insbesondere Auslagen für:

  • Medizinische Abklärungen und Behandlungen
  • Operationen, Laboruntersuchungen, Impfstoffe und Medikamente
  • Medizinische Geräte
  • Therapien und entsprechende Hilfsmittel

Im Weiteren verbessert der Verein das Leben der Waisenkinder, von der Geburt bis sie volljährig sind und er kann auch erwachsene, behinderte Waisenkinder unterstützen.

Der Verein beteiligt sich nach Möglichkeit auch an den Kosten für:

  • Weiterbildung von Personal
  • Gebäudeunterhalt und Sanierungen
  • Infrastrukturprojekte

Der Verein ist eine gemeinnützige Organisation. Er wird getragen durch Mitglieder und Spendende. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

 

3. Mitgliedschaft

3.1 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Er entscheidet über die Aufnahme. 

3.2 Mitgliederbeitrag

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag von CHF 60.00 zu leisten. Dieser Mitgliederbeitrag dient dazu, den Vereinszweck zu erreichen sowie die Aufgaben des Vorstandes zu ermöglichen und die dadurch entstehenden Kosten abzudecken. 

Die Vorstandsmitglieder haben keinen Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft zu leisten.

3.3 Austritt und Ausschluss

Ein Austritt aus dem Verein ist jederzeit mittels schriftlicher (auch E-Mail), dem Vorstand zugestellter Mitteilung möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Für die nächste Mitgliederversammlung ist nach Erklärung des Austritts das Mitglied nicht mehr stimmberechtigt.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.

 

4. Mittel und Finanzen

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge 
  • Spenden, Vermächtnisse, Schenkungen und Zuwendungen aller Art
  • Überschüsse der Betriebsrechnung
  • Veranstaltungsbeiträge
  • Subventionen

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Im Gründungsjahr wird das Geschäftsjahr auf das Ende des kommenden Jahres festgelegt.

 

5. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle

 

6. Die Mitgliederversammlung

6.1 ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt. 

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Einladungen per E-Mail sind gültig. Die Versammlung kann auch online erfolgen.

Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versand der Einladung schriftlich an den Vorstand zu richten. 

6.2 ausserordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

6.3 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:

a) Wahl eines Tagespräsidenten/in 

b) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

c) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

d) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

e) Entlastung des Vorstandes

f) Wahl des Co-Präsidiums (2 Personen) oder des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle

g) Information über laufende Projekte

h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder sowie Erledigung von Rekursen

i) Entscheid über Änderung der Statuten

j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

 

6.4 Beschlüsse

a) Allgemeine Beschlussfassung

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Tagespräsident/die Tagespräsidentin den Stichentscheid. 

Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist nur durch ein anderes Vereinsmitglied zulässig. Jedes Vereinsmitglied kann höchstens 3 Mitglieder vertreten.

Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen. 

Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.

b) Änderung der Statuten

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 

Jede vorgeschlagene Änderung der Statuten muss der Mitgliederversammlung in Form eines vollständig ausgearbeiteten Textes vorgelegt werden.

 

7. Der Vorstand

7.1 Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 

a) Co-Präsidium (2 Personen) oder aus einem Präsidenten/einer Präsidentin

b) Sekretär/in

c) Kassier/in 

Eine Ämterkumulation ist zulässig. Der Vorstand besteht aus mindestens 4 und maximal 7 Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst abgesehen von der Wahl des Co-Präsidiums oder des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. 

7.2 Befugnisse und Aufgaben

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung beauftragen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Es sind dies insbesondere:

a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen 

b) Ausarbeiten von Statuten, Statutenänderungen, Anträgen und Reglementen 

c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

d) Ausarbeitung, Durchführung sowie Controlling von Projekten

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Sitzungsleiter/die Sitzungsleiterin den Stichentscheid. 

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. 

Der Vorstand zeichnet kollektiv zu zweien. 

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

 

8. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die unabhängige Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. 

Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. 

Die Revisionsstelle wird für 2 Jahre gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich. 

 

9. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

 

10. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.

Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. 

 

11. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 26. Juni 2021 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 


Datum, Ort:                         Bern, 26.6.2021 


Die Co-Präsidentin:                                Der Co-Präsident:

 

sig. Judith Fleischli                                sig. Thomas Rudolf

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